AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Weidele GmbH & Co. KG – Markus-von-Kienlin-Straße 1 – 88048

Friedrichshafen


1. Geltungsbereich dieser Bedingungen

Diese AGB gelten für alle Leistungen der Weidele GmbH & Co. KG

Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen kommen Verträge mit der Weidele GmbH & Co. KG ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande: mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.


2. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen. Unsere Sachverständigen und fachkundigen Personen sind bei der Durchführung von Prüf- und Gutachteraufträgen nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden.

Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz. Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf seine Kosten und Gefahr, der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist unsere Haftung auf die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt beschränkt.

Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben und sicher zu stellen, dass die beigestellten Materialien/Produkte die REACH-Anforderungen erfüllen. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.

Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese auf unser Verlangen hin auf eigene Kosten zu erbringen.

Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden. Evtl. sich daraus ergebene Wartezeiten werden wie Arbeitszeit berechnet.


3. Fristen und Termine

Fristen und Termine gelten stets als unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.

Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, die uns die Leistung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

Verlängert sich die Leistungszeit, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn die Störung bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, oder wird die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils des Auftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß ausgeführt wird.

Setzt uns der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen.

Von uns ausgestellte Angebote sind stets als "freibleibend"  zu betrachten. Die Angebotsgültigkeit ist, solange nicht ausdrücklich anders angegeben, immer auf 6 Wochen beschränkt.


4. Abnahme

Soweit unsere Leistung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.

Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Auf diese Folge werden wir den Kunden bei Beginn der Frist ausdrücklich hinweisen.

Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalt erhebt. Auf diese Folge werden wir bei Übergabe der Leistung ausdrücklich hinweisen. Im Fall eines vom Kunden erklärten Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last.


5. Gebühren und Zahlung

Maßgeblich sind die Kostenbeträge gemäß unseres zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Angebotes, zu denen jeweils die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer -soweit diese anfällt- hinzugerechnet wird. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei, ggf. nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Schecks erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.

Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden insgesamt veranschlagten Betrag um mehr als 20% überschreiten, werden wir ihm dies unverzüglich mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen, sowie die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ab. Gleiches gilt wenn wir aus wichtigem Grund von dem Vertrag zurücktreten oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird.

Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde 8,0% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.


6. Gewährleistung

Die Gewährleistung der Weidele GmbH & Co. KG erstreckt sich auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, denen auch zur Zeit der Abnahme die von ihr erbrachten Leistungen zu entsprechen haben. Sie übernimmt bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Vertragszieles in der geplanten Zeit.

Wurden Qualitätsparameter/Eigenschaften vereinbart, garantieren wir die mit der Abnahme des Ergebnisses zugesicherten Eigenschaften unter der Bedingung der strengsten Beachtung der von uns gegebenen Hinweise durch den Auftraggeber. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr dafür, wie für den Auftraggeber das übergebene Ergebnis verwendbar ist und welche weiteren Ergebnisse daraus entstehen. Insbesondere gewährleisten wir nicht die Vermarktungsfähigkeit der Erzeugnisse, die auf Basis der von uns gelieferten Ergebnisse produziert und angeboten werden.

Wir leisten keine Gewähr für solche Mängel, die ihre Ursache im Handeln des Auftraggebers haben oder bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt waren und erst danach geltend gemacht werden.

Sollten wir eine fehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt Leistung verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Kunde nicht zum Schadensersatz berechtigt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, d.h. ab Abnahme des Werkes.

Die Verjährungsfrist gilt nicht, bei Schadensersatzansprüchen nach Ziff. 7 a) – f).

Eine Gewährleistung für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen übernehmen wir nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Erstellung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten technischen Inhalt der Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes.


7. Haftung

Für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen,

e) bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben,

f) bei Mängeln unseres Auftragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Eine Haftung für die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen. Kann das Ergebnis durch vorhandene störende Schutzrechte ganz oder teilweise nicht genutzt werden, werden wir dem Auftraggeber nach Bekanntwerden geeignete Vorschläge zur Klärung der Rechtslage sowie des gemeinsamen Vorgehens gegen einen Dritten mit dem Ziel der Beseitigung des Mangels unterbreiten.


8. Schutz-, Urheber- und Nutzungsrecht

Entstehen bei der Bearbeitung der vertragsmäßigen Leistung durch uns schutzwürdige Ergebnisse, stehen diese uns zu. Wir leiten deren schutzrechtliche Sicherung auf eigene Kosten ein.

Benötigt der Kunde zur Nutzung unserer Leistungen lizenzierte oder lizenzfähiger Schutzrechte von uns oder schutzfähiges Know How, so darf dieses nur nach Maßgabe eines gesondert mit uns abzuschließenden Patent-Know-How-Lizenzvertrages gewerblich genutzt werden. Wir erhalten ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an allen während der Vertragsbearbeitung hervorgebrachten Urheber- und/oder Schutzrechten, an denen der Auftraggeber als Mitinhaber beteiligt ist. Wir können diese ungehindert bei der Bearbeitung weiterer Aufträge Dritter einsetzen.

Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.


9. Geheimhaltung

Auftraggeber und wir verpflichten uns, alle in Realisierung des Vertrages erhaltenen mündlichen und schriftlichen Informationen und Mitteilungen gegenüber Dritten geheimzuhalten, solange nicht diese Information auf andere Weise allgemein bekannt geworden ist oder die Partner schriftlich auf ihre Geheimhaltung verzichtet haben. Nicht als unbefugte Dritte gelten Personen, Einrichtungen u.a. dann, wenn die Weitergabe der Information an diesen Personenkreis der Erreichung des Vertragszweckes durch uns förderlich ist.


10. Kündigung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bis zum Ende eines Kalendermonats schriftlich zu kündigen.

Als wichtige Kündigungsgründe für uns gelten insbesondere:

a) Nicht oder nicht fristgemäße Zahlung von Vorschüssen oder Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Auftraggeber,

b) Annahmeverzug des Auftraggebers.

Nach wirksamer Kündigung übergeben wir dem Auftraggeber das bis zur Kündigung erreichte Ergebnis, in einer dann zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an uns die bis dahin entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. Im Übrigen gilt § 640 BGB, es sei denn, wir hätten die Kündigung verschuldet.

Jeder Partner ist dann verpflichtet, dem anderen Partner zum Zwecke der Vertragserfüllung vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen und Rechte unverzüglich zurückzugeben. Das betrifft auch die Rückzahlung an und vorausgezahlte Geldbeträge, soweit diese die bis dahin entstandenen oder anteiligen Vergütungsansprüche übersteigen.

Weiter Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.


11. Erfüllungsort und Abtretungsverbot

Erfüllungsort für alle Leistungen ist Friedrichshafen.

Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen ist ausgeschlossen.


12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche ist Überlingen.

Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.


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